Heizkostenverordnug

HeizkostenverordnungSchlussbemerkung

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§ 10 Überschreitung der Höchstsätze

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.

Anmerkungen des Sachverständigen

In den §§ 7 und 8 ist die Verteilung der Bereichskosten Heizung und Warmwasser festgelegt. Danach sollen mindestens 30 %, aber höchstens 50 % z.B. nach Wohnfläche verteilt werden und dementsprechend mindestens 50 %, aber höchstens 70 % nach Verbrauch.

Werden aber zwischen dem Gebäudeeigentümer und den Nutzern Verteilerschlüssel außerhalb dieser Bandbreite vereinbart, dann ist das möglich (z.B. 20 % Grundkosten zu 80 % Verbrauchskosten). Andere Vereinbarungen können z.B. in Mietverträgen getroffen werden. Trotz dieser Möglichkeit der Überschreitung von Höchstsätzen empfiehlt sich eine Abrechnung innerhalb der vorgegebenen Regelung. Dies ist auch deshalb wichtig, weil im Einzelfall sehr leicht vom Gesetz abweichende Regelungen unbillig im Sinne der §§ 315 BGB ff sind. Schwierig werden abweichende Regelungen auch dann einzuschätzen sein, wenn es sich um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft handelt. Solange dies ein internes Abrechnungsverfahren unter Teileigentümern ist, mag dies in Ordnung sein. Problematisch kann dies erst dann werden, wenn ein Teileigentümer seine Fläche an einen Dritten vermietet hat. Beschlüsse der WEG gelten in diesem Fall nicht zwischen dem Mieter und dem Vermieter.

Übrigens darf nur der Verbrauchskostenanteil über 70 % rechtsgeschäftlich vereinbart werden. Es ist danach nicht zulässig, mehr als 50 % nach Flächenanteilen zu verteilen. Für den Grundkostenanteil gilt zwingend der Höchstsatz von maximal 50 %.