Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden, unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
Mit diesen Bestimmungen wird deutlich gemacht, dass die Heizkostenverordnung auch für Wohnungseigentümergemeinschaften uneingeschränkt gilt - auch wenn in Teilungserklärungen oder ähnlichem anderslautende Vereinbarungen getroffen sein sollten. Bei der Auswahl der Erfassungsgeräte und der Festlegung des Verteilerschlüssels und der Grundkostenart (z.B. m² gesamt oder m² beheizt) haben alle Wohnungseigentümer ein Mitspracherecht. Welche Beschlussfassung dabei gelten soll (z.B. Mehrheitsbeschluss oder Einstimmigkeit), richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen oder, wenn diese fehlen, nach dem WEG (Wohnungseigentums-gesetz oder Wohnungseigentumsgemeinschaft). Aber auch Beschlüsse der WEG mögen zwar im Innenverhältnis der WEG gelten, sie können dennoch hinterfragt werden, wenn einer der Wohnungseigentümer seine Wohnung vermietet hat. Nicht alles was innerhalb der WEG gilt, ist uneingeschränkt auch auf den Mieter eines Teileigentums im Verhältnis zwischen Teileigentümer und Mieter anzuwenden.
Ein typischer Fall wäre zum Beispiel, wenn es innerhalb der WEG verstöße gegen die Heizkostenverordnung gibt, dann führt dies in der Praxis im Regelfall dazu, dass der Teileigentümer zahlt und dennoch der Mieter z.B. Abzüge nach § 12.1 der Heizkostenverordnung geltend machen kann. Ähnlich ist die Situation, wenn innerhalb der WEG wesentlich Isolierdefizite im Verteilungsnetz für Heizwärme festgestellt werden. Der Teileigentümer zahlt und der Mieter kann wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit oder bei neueren Anlagen wegen des Verstoßes gegen die Heizungs-Anlagenverordnung Abzüge vornehmen. Über weitere Beispiele könnte hier noch seitenlang berichtet werden. Ein interessanter Link ist diesbezüglich auch http://www.mietnebenkosten.com.