Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1. | auf Räume, | |
a) | bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder | |
b) | die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann; | |
2. | a) | auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime, |
b) | auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden; | |
3. | auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden | |
a) | mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder | |
b) | mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird, wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Interesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Ausnahme zugelassen hat; | |
4. | auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden; | |
5. | in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden. |
Im Ausnahmeparagraph 11 sind die Anlagen aufgeführt, die nicht der Heizkostenverordnung unterliegen. § 2 definiert die Anlagen, bei denen eine Abrechnung nach Heizkostenverordnung gemacht werden muss. Erfüllen aber Anlagen nach § 2 Anforderungen nach § 11, dann ist dort eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht erforderlich.
In Absatz 1 werden Anlagen ausgenommen, bei denen die Ausstattung mit Erfassungsgeräten nicht möglich ist, oder bei denen die Ausstattung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Das ist vor dem Hintergrund des Energieeinsparungsgesetzes zu sehen, das verlangt, dass Maßnahmen zur Energieeinsparung wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Es hat richtigerweise keinen Zweck, wenn durchschnittlich 13 % Energie durch die verbrauchsabhängige Abrechnung eingespart werden, andererseits aber mehr als 13 % für die Verbrauchserfassung auszugeben sind. Diese Logik gilt auch für die Heizkostenverordnung, da diese wiederum auf dem Energieeinsparungsgesetz basiert. Wann von einer Unwirtschaftlichkeit auszugehen ist, wird nicht näher beschrieben. Um das festzustellen, müssten die Aufwendungen für Geräteinstallation und Abrechnungskosten den zu erwartenden Einsparungen gegenübergestellt werden. In der Praxis wird gerne versucht sich auf die Position Unmöglichkeit der Erfassung zurückzuziehen, in der Regel aber ergebnislos. Aus meiner Praxis kenne ich einen Fall Bürogebäude mit 400 qm Nutzfläche innerhalb einer Werksanlage, bei der ich sachverständig bestätigen konnte, dass die Verbrauchserfassung nur mit einem Umbauaufwand von deutlich über 100.000,00 DM zu realisieren war. In einem anderen Fall, ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und zusätzlich ausgebautem Dachgeschoss war die Verbrauchserfassung im Sinne des § 11 der Heizkostenverordnung nicht möglich, dennoch wurde der Eigentümerin ein 10 - Jahresvertrag mit Gerätemiete aufgedrückt, die vermieteten Geräte montiert und dabei einige Versorgungsleitungen nicht erfasst. Auch eine weitere Ausstattung hätte nichts bewirkt. Im Ergebnis gab es für 10 Jahre gemietete Geräte, die für die Abrechnung nicht genutzt werden konnten.
Im 2. Teil von Absatz 1 werden Anlagen von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung ausgenommen, bei denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann. Das sind allerdings relativ seltene Fälle in denen z.B. die Heizkörper keine Ventile haben und deshalb ständig geöffnet bleiben. Allerdings ist das nur bei Liegenschaften möglich, die vor 1981 (frei finanzierter Wohnungsbau) oder vor 1984 (öffentlich finanzierter Wohnungsbau) bezugsfertig wurden. Bei neueren Anlagen ist es vorgeschrieben, dass der Nutzer seinen Wärmeverbrauch selbst regulieren kann.
Auch bei verschiedenen Arten von Heimen ist die verbrauchsabhängige Abrechnung nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung keine Pflicht. Besonders in solchen Gebäuden herrscht ein häufiger Wechsel und die Räume sind meistens klein. Das bedeutet in der Praxis einen enormen Verwaltungsaufwand durch die Abwicklung der Nutzerwechsel und schließlich kann man auch davon ausgehen, dass eine genaue Trennung der Heizkosten durch offene Türen und ein ständiges Kommen und Gehen nicht möglich ist. Bei diesen Gebäudearten, die allerdings zum größten Teil als Heim oder Gleichartiges genutzt werden müssen, sind also noch sogenannte Warmmietverträge zulässig.
Werden energiesparende Technologien im Sinne des § 11 (2) 3. überwiegend zur Versorgung mit Wärme verwendet, ist keine verbrauchsabhängige Abrechnung erforderlich, da man hier davon ausgehen kann, dass schon alle Maßnahmen zur Energieeinsparung getroffen wurden. Wichtig ist aber, dass das Gebäude überwiegend damit versorgt wird, also zu mehr als 50 %. Ist z.B. eine Wärmepumpe eingebaut, die eine ölbefeuerte Heizanlage lediglich unterstützt, dann wird diese Bedingung nicht erfüllt. Ob die Bedingungen zum Verzicht auf die verbrauchsabhängige Abrechnung erfüllt werden, bestimmt aber nicht der Gebäudeeigentümer, sondern eine nach Landesrecht zuständige Stelle. In der Regel sind das Wirtschafts- oder Baubehörden. Dort muss die Genehmigung eingeholt werden.
Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
Alle Ausnahmeregelungen beziehen sich auch auf die Versorgung mit Warmwasser, wie sie in Absatz 1 aufgelistet sind.